Krank im Urlaub: Darf ich trotzdem verreisen?
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Nichts nervt mehr, als im wohlverdienten Urlaub krank zu werden. Immerhin, die Urlaubstage können gerettet und damit später genutzt werden. Nicht mal die Reise muss ausfallen.
Das Bundessozialgericht hat im Juni 2019 klargestellt: Einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer muss die Krankenkasse auch im Urlaub weiter Krankengeld zahlen. Konkret entschied das Gericht zu Gunsten eines Gerüstbauers (AZ: B3 KR 23/18 R). Er war aufgrund eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben worden. Weil die Ärzte nichts gegen die 500 Kilometer lange Autofahrt ins gebuchte Feriendomizil in Dänemark einwendeten, fuhr er dorthin. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die Fortzahlung des Krankengeldes. Der Mann klagte und bekam Recht. Die Begründung: Weil der Hausarzt keine Einwände hatte, gäbe es auch keine Hinweise auf den Missbrauch der Krankschreibung. Reist der Mann innerhalb der EU, dürfe ihm dies die Krankenkasse nicht verweigern.
Den Urlaubsanspruch retten
Befindet sich der Arbeitnehmer bereits im Urlaub, muss er, um die Urlaubstage zu retten, gleich am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest einholen. Und zwar immer am ersten Tag, auch wenn laut Arbeitsvertrag der dritte Tag genügt. Auch Atteste ausländischer Ärzte müssen den deutschen Vorschriften genügen. Insbesondere muss eindeutig die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Die Beschreibung von Krankheitsbildern wie Übelkeit oder Magenschmerzen reichen hier nicht aus. Konnte der Urlaub aufgrund einer Erkrankung erst gar nicht angetreten werden, muss der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitserklärung ausstellen. Beides muss an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Wichtig: Alle Tage, in denen der Arbeitnehmer nachweislich krank und somit arbeitsunfähig war, gelten nicht als Urlaubstage und dürfen somit auch nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden.
Arbeitgeber informieren
Der Arbeitgeber muss umgehend informiert werden. Dies ist auch telefonisch oder per Email möglich. Zudem müssen bei einem Auslandsurlaub Kontaktdaten beim Arbeitgeber hinterlassen werden, damit man am Urlaubsort bzw. im Krankenhaus erreichbar ist. Das ist wichtig, um die Lohnfortzahlung zu sichern. Noch ein Hinweis: Der Arbeitnehmer darf den Urlaub nicht eigenmächtig verlängern. Es ist ein neuer Urlaubsantrag notwendig.
Krankenkasse benachrichtigen
Auch die Krankenkasse muss sofort informiert werden, wenn man im Urlaub krank wird. Es besteht hier eine Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dies ist wichtig, damit die Kasse auch die Behandlungskosten übernimmt.
Auslandskrankenversicherung parat haben
Zusätzlich zur normalen Krankenversicherung ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, da die normalen Krankenkassen nur begrenzt für Behandlungskosten im Ausland aufkommen. Der Grund: Häufig sind die Kosten im Ausland wesentlich höher. Sie übernimmt dann beispielsweise auch Rücktransporte nach Hause, falls dies notwendig sein sollte.
Hier gilt kein Krankengeldanspruch im Urlaub
Wird der Arbeitnehmer in einer Zeit krank, in der Überstunden abgebummelt werden, hat er für diese Zeit keinen Anspruch auf Krankengeld und entsprechende Nachholung des Freizeitausgleiches.
Bei Erkrankung des Kindes
Dieses Thema im Programm MDR JUMP bei der Arbeit | 22. Juli 2020 | 10:45 Uhr